Seit 12.12.21 neue Corona-Verordnung in Kraft...

Das Corona-Verordnungs-Rad hat sich Mal wieder gedreht, so dass seit dem 12.12.21 in Niedersachsen eine neue Corona-Verordnung gilt.

Das Warnstufensystem mit seinen Grenzwerten bleibt bestehen, jedoch mit einer kleinen Erleichterung, falls Betreiber einer Beherbergungseinrichtung oder einer Gastronomie sich dazu entschließen maximal 70% Ihrer Kapazitäten zu nutzen.

Des Weiteren gilt in der Zeit vom 24.12.2021 bis zum 02.01.2022 in ganz Niedersachsen die Warnstufe 3, unabhängig der Indikatoren/ Inzidenzen.

Wir setzen bei uns das Warnstufensystem wie folgt um:

Keine Warnstufe, aber lokale 7-Tage-Inzidenz über 35:
3 G-Regel tritt in Kraft. D. h., Zutritt zu unserer Anlage nur mit einem Impf-, Genesenen- oder Testnachweis. Sollte die Anreise mit einem Testnachweis erfolgen, muss alle 3 Tage ein neuer Testnachweis in der Rezeption vorgelegt werden. In der Gastronomie wenden wir die 2 G-Regel an.

Warnstufe 1:
2 G-Regel tritt in Kraft. D. h., Zutritt zu unserer Anlage, sowie zur Gastronomie nur mit einem vollständigem Impfnachweis bzw. Genesenennachweis.

Warnstufe 2:
Weiterhin wie Warnstufe 1, da unsere Auslastung für Übernachtungen und in der Gastronomie max. 70% beträgt.

Jedoch ist in geschlossenen Räumen anstatt einer medizinischen Maske mind. eine FFP2 Maske (KN95) zu tragen.

Warnstufe 3:
Weiterhin wie Warnstufe 2, da unsere Auslastung für Übernachtungen und in der Gastronomie max. 70% beträgt.

Achtung: Vom 24.12.2021 bis zum 02.01.2022 gilt in Niedersachsen die Warnstufe 3, unabhängig der Indikatoren/ Inzidenzen!

  • Für Übernachtungen auf unserer Anlage gilt während dieser Zeit die 2 G-Regel (Auslastung max. 70%)

  • In unserem Restaurant gilt nur am 31.12.2021 und am 01.01.2022 die 2 G Plus-Regel! An allen anderen Tagen wenden wir die 2 G-Regel an (Auslastung max. 70%). Der Testnachweis muss ein PoC-Test sein, kein Selbsttest!

    Der Testnachweis gilt für 24 Stunden. Ein Schnelltest am 31.12.2021 sollte möglichst nachmittags gemacht werden, da dieser dann auch am 01.01.2022 zum Neujahrsgrünkohl genutzt werden kann.

  • Geboosterte Personen benötigen keinen Testnachweis. Ebenso Personen mit Genesenennachweis über eine Infektion nach dem Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung. Nachweise sind vorzulegen.

Zur Überprüfung des vorgelegten Nachweises ist ein Lichtbildausweis (Personalausweis/ Reisepass) zwingend erforderlich! Ohne Vorlage eines Lichtbildausweises wird die Aufnahme bzw. der Zutritt verweigert!

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sind in jeder Warnstufe von jeglichen Nachweispflichten befreit.

Die aktuelle Verordnung soll bis zum 19.01.2022 Gültigkeit haben. Wir informieren alle Gäste mit einer Buchung immer per E-Mail, sofern die Anreise in den Gültigkeitszeitraum fällt.

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