Der Erlass ist da und gilt bis zum 06.05.2020

Am Freitagabend konnten wir den Erlass der niedersächsischen Landesregierung einsehen und leider scheint es nun doch einen Flickenteppich von durchaus unterschiedlichen Erlassen der Länder zu geben!

In Niedersachsachsen wurden folgende Regelungen getroffen:

  • In §1, Absatz 4 ist geregelt, dass keine Übernachtungen zu touristischen Zwecken angenommen werden dürfen.
  • In §1, Absatz 5, Satz 2 wird außerdem der kurzfristige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Zweitwohnungen verboten.
  • In § 13 steht geschrieben, dass diese Verordnung ab dem 20.04.20 in Kraft tritt und mit Ablauf des 6. Mai außer Kraft.

Wir erwähnen diese Paragraphen deswegen so explizit, weil laut der Quelle pincamp.de das Land Nordrhein Westfalen geurteilt hat, dass Dauercamping der Nutzung einer Zweitwohnung entspricht. Davon ausgehend, dass das Land Niedersachsen dies ähnlich bzw. gleich beurteilt, hat es somit auch das Dauercamping ganz klar verboten. Nordrhein Westfalen hingegen erlaubt in seinem Erlass diese Art von Übernachtungen in Zweitwohnungen.

Sie, liebe Gäste, fehlen einfach, um das Ganze hier zum Leben zu erwecken und auch wir hätten uns eine Lockerung, natürlich mit Vorgaben, gewünscht!

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